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Beiträge von Kranken- und Pflegeversicherungen ab 2010 steuerlich absetzbar
Aufgrund des Urteils aus Karlsruhe mussten die Gesetzgeber das Einkommensteuergesetz sowohl für privat als auch für gesetzlich Krankenversicherte ändern. Bisher lagen die Höchstgrenzen für Vorsorgeaufwendungen, zu denen neben Kranken- und Pflegeversicherung auch Arbeitslosen-, Haftpflicht-, Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung gehören, bei 1500 Euro (für Arbeitnehmer und Beihilfeberechtigte) und 2400 Euro (für Selbständige, die ihre Krankenversicherung alleine bezahlen). Nach dem neuen Gesetzesentwurf, können gesetzlich und privat Versicherte die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in voller Höhe steuerlich geltend machen. Allerdings gilt das für die private Krankenversicherung nur, soweit die Versicherung ein sozialhilfegleiches Leistungsniveau absichert (Basistarif). Der Beitrag für Leistungen, die über diesen Basistarif hinausgehen, wie etwa Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmer, können nicht von der Steuer abgesetzt werden. Auch Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung, die der Finanzierung des Krankengelds dienen, sind nicht abzugsfähig. Hier wird der Beitrag um vier Prozent reduziert. Besonders stark profitieren Versicherte, die hohe Beiträge für die Krankenversicherung zahlen müssen von den Gesetzesänderungen. So kann sich ein Arbeitnehmer mit gesetzlicher Krankenversicherung und einem Jahreseinkommen von 55.000 Euro ab 2010 über knapp 1100 Euro mehr freuen, ein privat versicherter Selbständiger spart rund 2050 Euro und einem Beamten bleiben 980 Euro mehr Quelle: focus.deFoto: viZZZual.com (Flickr)
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